AGB
Allgemeine Vertragsbedingungen der ITECO Ingenieurunternehmung AG
1. Allgemeine Bestimmungen
1.1 Geltungsbereich
a) Die allgemeinen Vertragsbedingungen gelten ab Vertragsabschluss, soweit nicht besondere Bedingungen oder schriftliche vertragliche Abmachungen ergänzende oder abweichende Bestimmungen enthalten. Der Besteller anerkennt mit der schriftlichen Bestellung bzw. mit dem Vertragsabschluss die Verbindlichkeit der allgemeinen Vertragsbedingungen und der besonderen Vertragsbedingungen, einschliesslich derjenigen über Erfüllungsort und Gerichtsstand. Der Besteller verzichtet damit auf die vorrangige Anwendbarkeit eigener Vertragsbedingungen. Alle Abweichungen oder Ergänzungen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung.
b) Die allgemeinen Vertragsbedingungen und die jeweils anwendbaren besonderen Vertragsbedingungen liegen jeder Auftragsbestätigung bei.
1.2 Zahlungsbedingungen
a) Wenn nicht anderes schriftlich vereinbart wurde, gelten unsere Preise netto ab Werk oder Lager ausschliesslich der Kosten für Verpackung, Versicherung und Versand.
b) Für Forderungen, die nicht vereinbarungsgemäss bezahlt werden, wird ab 30. Tag der schriftlichen Mahnung ein Verzugszins von 6% in Rechnung gestellt.
c) Wir behalten uns Preisänderungen infolge Rohstoffteuerungszuschlägen vor. Die Lieferung erfolgt auf Kosten des Empfängers, Verzollung zu Selbstkosten. Transportschäden und -verluste sind uns innert 5 Tagen zu melden. Beanstandungen irgendwelcher Art und Verzögerungen in der Ablieferung bewirken kein Recht auf Zahlungsenthebung oder Verlängerung der fälligen Termine.
1.3 Eigentumsvorbehalt
Unsere Lieferungen bleiben bis zur Zahlung unserer sämtlichen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde, unser Eigentum. Dies gilt auch anteilmässig bei Weiterverarbeitung.
2. Ausführung der Lieferung oder Installation
2.1 Lieferfrist, Liefertermin
a) Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Absendung (Datum des Poststempels) der vom Besteller unterzeichneten Auftragsbestätigung und nach vollständiger Auftragsklarheit wobei der spätere der beiden Termine massgebend ist.
b) Schadenersatzansprüche aus Nichteinhaltung von Lieferfrist oder Liefertermin, gleich welcher Art, sind ausgeschlossen.
2.2 Versand und Gefahrenübergang
a) Bei einer Lieferung ab Werk geht die Gefahr mit der Übergabe an den Spediteur auf den Kunden über.
b) Falls eine persönliche Übergabe durch Abwesenheit des Kunden oder eines Vertreters des Kunden nicht möglich ist, hinterlässt unser Beauftragter das Material. Das Risiko und die Sorgfaltspflicht des Kunden beginnt mit dem Zeitpunkt der Übergabe, auch dann, wenn diese ohne persönliche Übergabe erfolgt.
2.3 Beanstandungen und Reklamationen
a) Beanstandungen und Reklamationen über die gelieferten Waren/Anlagen sind uns innert 5 Tagen nach Erhalt der Sendung, oder bei schlüsselfertigen Anlagen innert 8 Tagen nach erster Inbetriebnahme, schriftlich zu melden.
b) Bei berechtigten Beanstandungen beschränkt sich unsere Leistung auf einwandfreie Ersatzlieferung. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Wandelung, Minderung oder irgendwelchen Schadenersatz von indirektem, unmittelbarem oder mittelbarem Schaden oder Folgeschäden, die ihm oder Dritten entstanden sind.
3. Technische Voraussetzungen
3.1 Allgemeines
a) Der Besteller ist verpflichtet, die ITECO Ingenieurunternehmung AG über allfällige vorhandene störempfindliche Geräte wie Funktelefone, Funkgeräte, Personensuchanlagen, Radiogeräte, welche nicht über die Gemeinschaftsantenne empfangen, EDV-Netzwerke und dergleichen vor der Lieferung/Installation der bestellten Waren zu informieren.
b) Sämtliche vorhandene Geräte müssen den Normen der Schweiz. Störschutzverordnung und der Norm SEV 3600 entsprechen.
3.2 Installation
a) Bei sämtlichen Komponenten und nicht schlüsselfertig bestellten Anlagen muss der Kunde für eine fachgerechte Installation besorgt sein. Insbesondere bei Energieerzeugungsanlagen und deren Komponenten darf die Installation nur durch instruiertes Fachpersonal ausgeführt werden.
b) Bei Nichteinhaltung der bei Vertragsabschluss in der Schweiz gültigen Installationsvorschriften wie z.B. HV, NIV, STI Nr. 233.1104 d, lehnt die ITECO Ingenieurunternehmung AG für Schäden aller Art ausdrücklich jegliche Haftung ab.
4. Bewilligungsverfahren
4.1 Bewilligung
Wird von Gesetzes wegen für eine Energieerzeugungsanlage eine Installations-, Rückspeisungs- oder Baubewilligung oder eine Planvorlage verlangt, ist der Besteller, wenn nicht schriftlich anders vereinbart, verpflichtet, den Antrag für diese Bewilligung unverzüglich einzureichen. Die Kosten für diese trägt der Besteller selber.
4.2 Förderbeiträge/Einspeisevergütungen
Die ITECO Ingenieurunternehmung AG informiert den Kunden vorgängig über Möglichkeiten von Förderbeiträgen und Einspeisevergütungen. Die fristgerechte Einreichung des Gesuches ist Sache des Bestellers.
5. Sonstiges
5.1 Schutzrechte
Von der ITECO Ingenieurunternehmung AG zur Verfügung gestellte Zeichnungen und Unterlagen sind deren Eigentum und dürfen ohne schriftliches Einverständnis Drittpersonen nicht zugänglich gemacht werden, nicht kopiert, vervielfältigt, oder zur Anfertigung des Produktes verwendet werden.
5.1 Garantie
a) Die ITECO Ingenieurunternehmung AG übernimmt für schlüsselfertig installierte Anlagen eine einjährige Funktionsgarantie und gibt die vom jeweiligen Hersteller gewährte Produktgarantie weiter. Die Garantiefrist beginnt mit der Inbetriebnahme der Anlage.
b) Für Materiallieferungen gibt die ITECO Ingenieurunternehmung AG die vom jeweiligen Hersteller gewährte Produktgarantie weiter. Die Garantiefrist beginnt mit der Auslieferung des Materials. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Schweizerischen OR.
5.2 Gerichtsstand ist Affoltern am Albis
Affoltern am Albis, September 2007
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Allgemeine Vertragsbedingungen der ITECO Ingenieurunternehmung AG
1. Allgemeine Bestimmungen
1.1 Geltungsbereich
a) Die allgemeinen Vertragsbedingungen gelten ab Vertragsabschluss, soweit nicht besondere Bedingungen oder schriftliche vertragliche Abmachungen ergänzende oder abweichende Bestimmungen enthalten. Der Besteller anerkennt mit der schriftlichen Bestellung bzw. mit dem Vertragsabschluss die Verbindlichkeit der allgemeinen Vertragsbedingungen und der besonderen Vertragsbedingungen, einschliesslich derjenigen über Erfüllungsort und Gerichtsstand. Der Besteller verzichtet damit auf die vorrangige Anwendbarkeit eigener Vertragsbedingungen. Alle Abweichungen oder Ergänzungen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung.
b) Die allgemeinen Vertragsbedingungen und die jeweils anwendbaren besonderen Vertragsbedingungen liegen jeder Auftragsbestätigung bei.
1.2 Zahlungsbedingungen
a) Wenn nicht anderes schriftlich vereinbart wurde, gelten unsere Preise netto ab Werk oder Lager ausschliesslich der Kosten für Verpackung, Versicherung und Versand.
b) Für Forderungen, die nicht vereinbarungsgemäss bezahlt werden, wird ab 30. Tag der schriftlichen Mahnung ein Verzugszins von 6% in Rechnung gestellt.
c) Wir behalten uns Preisänderungen infolge Rohstoffteuerungszuschlägen vor. Die Lieferung erfolgt auf Kosten des Empfängers, Verzollung zu Selbstkosten. Transportschäden und -verluste sind uns innert 5 Tagen zu melden. Beanstandungen irgendwelcher Art und Verzögerungen in der Ablieferung bewirken kein Recht auf Zahlungsenthebung oder Verlängerung der fälligen Termine.
1.3 Eigentumsvorbehalt
Unsere Lieferungen bleiben bis zur Zahlung unserer sämtlichen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde, unser Eigentum. Dies gilt auch anteilmässig bei Weiterverarbeitung.
2. Ausführung der Lieferung oder Installation
2.1 Lieferfrist, Liefertermin
a) Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Absendung (Datum des Poststempels) der vom Besteller unterzeichneten Auftragsbestätigung und nach vollständiger Auftragsklarheit wobei der spätere der beiden Termine massgebend ist.
b) Schadenersatzansprüche aus Nichteinhaltung von Lieferfrist oder Liefertermin, gleich welcher Art, sind ausgeschlossen.
2.2 Versand und Gefahrenübergang
a) Bei einer Lieferung ab Werk geht die Gefahr mit der Übergabe an den Spediteur auf den Kunden über.
b) Falls eine persönliche Übergabe durch Abwesenheit des Kunden oder eines Vertreters des Kunden nicht möglich ist, hinterlässt unser Beauftragter das Material. Das Risiko und die Sorgfaltspflicht des Kunden beginnt mit dem Zeitpunkt der Übergabe, auch dann, wenn diese ohne persönliche Übergabe erfolgt.
2.3 Beanstandungen und Reklamationen
a) Beanstandungen und Reklamationen über die gelieferten Waren/Anlagen sind uns innert 5 Tagen nach Erhalt der Sendung, oder bei schlüsselfertigen Anlagen innert 8 Tagen nach erster Inbetriebnahme, schriftlich zu melden.
b) Bei berechtigten Beanstandungen beschränkt sich unsere Leistung auf einwandfreie Ersatzlieferung. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Wandelung, Minderung oder irgendwelchen Schadenersatz von indirektem, unmittelbarem oder mittelbarem Schaden oder Folgeschäden, die ihm oder Dritten entstanden sind.
3. Technische Voraussetzungen
3.1 Allgemeines
a) Der Besteller ist verpflichtet, die ITECO Ingenieurunternehmung AG über allfällige vorhandene störempfindliche Geräte wie Funktelefone, Funkgeräte, Personensuchanlagen, Radiogeräte, welche nicht über die Gemeinschaftsantenne empfangen, EDV-Netzwerke und dergleichen vor der Lieferung/Installation der bestellten Waren zu informieren.
b) Sämtliche vorhandene Geräte müssen den Normen der Schweiz. Störschutzverordnung und der Norm SEV 3600 entsprechen.
3.2 Installation
a) Bei sämtlichen Komponenten und nicht schlüsselfertig bestellten Anlagen muss der Kunde für eine fachgerechte Installation besorgt sein. Insbesondere bei Energieerzeugungsanlagen und deren Komponenten darf die Installation nur durch instruiertes Fachpersonal ausgeführt werden.
b) Bei Nichteinhaltung der bei Vertragsabschluss in der Schweiz gültigen Installationsvorschriften wie z.B. HV, NIV, STI Nr. 233.1104 d, lehnt die ITECO Ingenieurunternehmung AG für Schäden aller Art ausdrücklich jegliche Haftung ab.
4. Bewilligungsverfahren
4.1 Bewilligung
Wird von Gesetzes wegen für eine Energieerzeugungsanlage eine Installations-, Rückspeisungs- oder Baubewilligung oder eine Planvorlage verlangt, ist der Besteller, wenn nicht schriftlich anders vereinbart, verpflichtet, den Antrag für diese Bewilligung unverzüglich einzureichen. Die Kosten für diese trägt der Besteller selber.
4.2 Förderbeiträge/Einspeisevergütungen
Die ITECO Ingenieurunternehmung AG informiert den Kunden vorgängig über Möglichkeiten von Förderbeiträgen und Einspeisevergütungen. Die fristgerechte Einreichung des Gesuches ist Sache des Bestellers.
5. Sonstiges
5.1 Schutzrechte
Von der ITECO Ingenieurunternehmung AG zur Verfügung gestellte Zeichnungen und Unterlagen sind deren Eigentum und dürfen ohne schriftliches Einverständnis Drittpersonen nicht zugänglich gemacht werden, nicht kopiert, vervielfältigt, oder zur Anfertigung des Produktes verwendet werden.
5.1 Garantie
a) Die ITECO Ingenieurunternehmung AG übernimmt für schlüsselfertig installierte Anlagen eine einjährige Funktionsgarantie und gibt die vom jeweiligen Hersteller gewährte Produktgarantie weiter. Die Garantiefrist beginnt mit der Inbetriebnahme der Anlage.
b) Für Materiallieferungen gibt die ITECO Ingenieurunternehmung AG die vom jeweiligen Hersteller gewährte Produktgarantie weiter. Die Garantiefrist beginnt mit der Auslieferung des Materials. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Schweizerischen OR.
5.2 Gerichtsstand ist Affoltern am Albis
Affoltern am Albis, September 2007
